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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 4558/16

Datum:
14.11.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4558/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1114.10K4558.16.00
 
Schlagworte:
Kindertagesstätte, Nachbarklage, reines Wohngebiet, Rücksichtnahmegebot, Kinderlärm, Vorbelastung, Kfz, An- und Abfahrtsverkehr
Normen:
BauNVO § 3; BauNVO § 15; BauGB § 34; BlmSchG § 22 Abs 1a;; TA Lärm Nr. 1 S 2 lit h)
Leitsätze:

Erfolgreiche Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer 6-Gruppen-Kindertagesstätte

Rücksichtnahmegebot: Situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls

 
Tenor:

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2016 für die Errichtung einer 6- Gruppen- Kindertagesstätte auf dem Grundstück U.-----straße  --- in E.        wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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