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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 3112/17

Datum:
08.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 3112/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1208.9L3112.17.00
 
Schlagworte:
16m-Privileg Aufteilung Abstandfläche Nachbar Rücksichtnahme Garage rückwärtig
Normen:
BauO NRW § 6 Abs 6 Satz 1, § 51 Abs 7 Satz 1
Leitsätze:

§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW erlaubt eine Aufteilung der privilegierten Länge von 16m auf verschiedene Wände oder Wandteile eines Gebäudes, die sich gegenüber derselben Grundstücksgrenze befinden. Soweit die Gesetzesbegründung LT-Drs. 14/2433 darauf hindeutet, dass eine solche Aufteilung ausgeschlossen sein sollte, fehlt es an der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund rechtsstaatlicher Anforderungen an die Normbestimmtheit gebotenen Objektivierung des gesetzgeberischen Willens im Wortlaut der Norm. .......................................................................................................................................(Außerdem zu den Maßstäben einer Verletzung der nachbarschützenden Regelung in § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW und des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnete Garagen.)

 
Tenor:

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

 
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