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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 8912/17

Datum:
06.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 8912/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1106.9K8912.17.00
 
Schlagworte:
Cannabis Fahrerlaubnis Substantiierung einmaliger Konsum Erstkonsum gelegentlicher Konsum
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 zur FeV Ziffer 9.2.2
Leitsätze:

Von einem Kläger, der in der mündlichen Verhandlung erstmals seine

eigenen, für ihn im Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung ungünstigen Darstellungen aus dem Verwaltungsverfahren bestreitet, ist ein Maß an Substantiierung zu verlangen, das die frühere Darstellung ernsthaft in Frage stellt

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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