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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3636/12

Datum:
30.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3636/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0530.9K3636.12.00
 
Schlagworte:
Klagebefugnis, Drittanfechtung, Bau-genehmigung, Rücksichtnahmegebot, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Bahnübergang, Personen- und Güterverkehr
Normen:
BauGB § 34; § 1 Abs 6 Nr. 9; BauNVO § 15
Leitsätze:

1. Die in § 1 Abs. 6 BauGB beispielhaft aufgeführten Belange sind im Einzelfall dann städtebaulich bedeutsam, wenn sie nach der konkreten Situation die Bodennutzung betreffen oder sich auf diese auswirken. Ist dies der Fall, sind sie nicht nur bei der Aufstellung von Bauleitplänen abwägungserheblich, sondern auch bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletzt, zu berücksichtigen.

2. Dient das Grundstück des Nachbarn – hier eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, das dort einen Bahnübergang unterhält – (zumindest auch) dem Personen- und Güterverkehr im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, besteht an dessen Sicherheit nicht nur ein öffentliches, sondern auch ein Interesse des Nachbarn, das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist. Dem steht nicht entgegen, dass Gefahren erst durch ein regelwidriges Verhalten Dritter, nämlich der Verkehrsteilnehmer, entstehen. Für die Bestimmung städtebaulicher bedeutsamer Auswirkungen eines Vorhabens kommt es nicht auf eine polizeirechtliche Störerverantwortlichkeit an.

 
Tenor:

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Oktober 2011 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 16. Mai 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 90%, die Beklagte und die Beigeladene gesamtschuldnerisch zu 10 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags.

 
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