Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1896/17

Datum:
14.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 K 1896/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1114.9K1896.17.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Verwaltungsgebührenrecht, Veranlassung, Interesse, Amtshandlung
Normen:
VwGO § 166 Abs 1 Satz 1; ZPO § 114 Abs 1 Satz 1; GebG NRW § 1 Abs 1, § 2, Gebührentarif AVerwGebO NRW Ziffer 2.8.1.2
Leitsätze:

Zur Auslegung einer schriftsätzlichen Erklärung als isolierter Prozesskostenhilfeantrag.

Eine Amtshandlung erfolgt auf Veranlassung und im Interesse eines Dritten auch und gerade dann, wenn sich der Veranlassende zwar nicht mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Zustand wehren kann, dessen Überprüfung und gegebenenfalls Veränderung für ihn aber objektiv nützlich, also sachlich in irgendeiner Weise vorteilhaft ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank