Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1160/13

Datum:
31.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1160/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0131.9K1160.13.00
 
Schlagworte:
Gesetzesvorbehalt / Vorbehalt des Gesetzes Ermächtigungsgrundlage Verwaltungsakt Feststellungsbescheid
Normen:
GG Art 20 Abs 3, VwVfG NRW §§ 48, 49, 35
Leitsätze:

Die Feststellung in der Gestalt eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW bedarf nach dem für die öffentliche Verwaltung geltenden Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 GG) einer gesetzlichen Grundlage jedenfalls dann, wenn sie einen von dem Adressaten nicht angestrebten und für ihn nachteiligen Inhalt hat, etwa weil sie etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält.

Bestimmt die Behörde durch "Feststellungsbescheid" nachträglich den Inhalt eines wirksamen (Bauvor-)Bescheids kann dieser zudem nur nach §§ 48 und 49 VwVfG NRW zurückgenommen oder widerrufen werden. Dies setzt neben der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde voraus.

 
Tenor:

Der Feststellungsbescheid der Beklagten 24. Januar 2013 – Az. 00034-05-01 – wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank