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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8a K 1971/16.A

Datum:
08.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8a K 1971/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0608.8A.K1971.16A.00
 
Schlagworte:
Irak; alleinstehende Frau weiblich Mädchen westliche Prägung Identitätsprägung westliche Erziehung westliche Lebensgewohnheiten Flüchtlingsschutz geschlechtsspezifische Verfolgung Verfolgungsgründe (faktische) Diskriminierung Demütigungen Diffamierungen tatsächliche Entrechtung Stellung der Frau Geschlecht Geschlechtszugehörigkeit familiäre Bindung Kopftuch Kleidervorschriften gesellschaftliche Regeln männlicher Familienangehöriger Ehemann Brüder Zwangsverheiratung
Normen:
VwGO § 108 Abs 1 § 113 Abs 1 Satz 1 Abs 5; AufenthG § 60 Abs 1 Satz 1 AsylG § 3 Abs 1 § 3a Abs 1 Abs 2 Nr 6 § 3b; Abs. 1 Nr. 4 Hs 1 und Hs 4
Leitsätze:

1. Jungen, alleinstehenden Frauen aus dem Irak, die in ihrem Auftreten und Verhalten aufgrund eines längeren Voraufenthalts in Europa westlich geprägt sind, droht im Einzelfall bei einer Rückkehr in den Irak eine geschlechtsspezifische Verfolgung.

2. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in solchen Fällen insbesondere gerechtfertigt, wenn die betroffene Frau im Herkunftssstaat auch nicht auf den Schutz anderer männlicher Familienangehöriger, die zu ihrem Schutz bereit sind, zurückgreifen kann.

3. Der irakische Staat vermag derzeit jungen, alleinstehenden Frauen keinen Schutz vor männlich dominierten Übergriffen und der damit einhergehenden faktischen Entrechtung zu bieten.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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