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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 2836/16

Datum:
10.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 2836/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0210.8L2836.16.00
 
Schlagworte:
Wohnsitzverpflichtung Wohnsitzregelung Wohnsitzauflage Flüchtling asylrechtlich Schutzberechtigte echte Rückwirkung Rückwirkungsproblematik Rückwirkungsverbot Rechtsstaatsprinzip Vertrauensschutz schutzwürdig verfassungskonforme Auslegung Umzug Länder Wohnsitznahme Wohnsitzwahl Wohnsitzwechsel Wanderungsbewegung Härtefall Abweichungstatbestand Ausnahmeregelung Freizügigkeit allgemeine Handlungsfreiheit Verhältnismäßigkeit Ungleichbehandlung Stichtagsregelung Gesetzeszweck Pronosespielraum Integration integrationspolitisch integrationshemmend Integrationsförderung Integrationsbedürfnis Integrationsvoraussetzung Segregation Jobcenter Integrationskurs Sprachkurs gesellschaftliche Partizipation angemessener Wohnraum
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; Art. 3 Abs. 1; Art. 11 Abs. 1; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 73; Abs. 1 Nr. 3 AufenthG § 12a Abs. 1, 5, 7 und 9; VwGO § 80 Abs. 5; § 123 Abs. 1; VwVfG NRW § 3 Abs. 3, OBG NRW § 4 Abs. 1, AWoV NRW § 8 Abs. 2
Leitsätze:

1. Für sämtliche vor dem Inkrafttreten der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung zum 29. November 2016 in Nordrhein-Westfalen getroffene Entscheidungen zu § 12 a Abs. 5 AufenthG war die jeweilige Ausländerbehörde vor Ort gemäß § 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich zuständig, wenn der Antragsteller innerhalb ihres Bezirks seinen Wohnsitz genommen hatte.

2. § 12 a Abs. 1 AufenthG verstößt für sich genommen aufgrund einer sog. "echten" Rückwirkung, weil auch bereits vor dem 6. August 2016 umgezogene asylrechtlich Schutzberechtigte vom Anwendungsbereich erfasst werden, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

3. Doch steht die Norm wegen der weitreichenden Ausnahme-, Abweichungs- und Härtefallregelungen in § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG einer verfassungskonformen Auslegung offen.

4. Hieraus folgt insbesondere bei der Prüfung eines Härtefalls im Sinne von § 12a Abs. 5 AufenthG eine erhöhte Sorgfaltspflicht, um ein eventuell vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen auf die frühere Rechtslage angemessen zu würdigen.

5. Im Übrigen unterliegt die gesetzliche Wohnsitzverpflichtung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie mit der Integrationsförderung der asylrechtlich Schutzberechtigten im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Zweck verfolgt und insofern dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.

6. Die Annahme eines Härtefalls nach der Auffangregelung in § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 c) AufenthG setzt regelmäßig voraus, dass die Situation den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen (z.B. Teilhabe am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt) samt der daraus zu erwartenden Integration vergleichbar ist, weil bereits erhebliche Integrationselemente erfüllt werden oder die Person besonders schutzbedürftig ist.

7. Die Teilnahme an einem erst nach dem 5. August 2016 begonnenen Sprachkurs zu Integrationszwecken begründet grundsätzlich weder eine Ausnahme nach § 12a Abs. 1 Satz 2 noch einen Härtefall im Sinne von § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AufenthG.

8. Dass der Umzug nach Nordrhein-Westfalen durch ein Jobcenter bezuschusst oder finanziert worden ist, begründet für sich genommen in der Regel kein schutzwürdiges Vertrauen, sofern der Umzug nicht vor dem 6. August 2016 erfolgt sein sollte.

 
Tenor:

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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