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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1688/17

Datum:
19.09.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1688/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0919.8L1688.17.00
 
Schlagworte:
Duldung zwecks länderübergreifenden Wohnsitzwechsels Doppelte Zuständigkeit Herstellung der Familieneinheit Räumliche Beschränkung Wohnsitznahmeverpflichtung
Normen:
EMRK Art 8 GG Art 6; VwGO § 123 Abs 1 AufenthG § 60a Abs 2; AufenthG § 61 Abs 1d AsylG § 47 Abs 1 AsylG § 47 Abs 1a
Leitsätze:

Ist der länderübergreifende Wohnsitzwechsel zur Herstellung oder Wahrung der Familieneinheit erforderlich, verbietet es Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, den Ausländer auf die Herstellung der Familieneinheit in einem anderen Bundesland zu verweisen (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, juris).

 
Tenor:

1.              Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes                                           wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3.              Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

 
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