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Gewerbeuntersagung
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
beschlossen:
2Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
5Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
8Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ eingestellt.
9Der sinngemäß gestellte Antrag,
10die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8202/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
11hat keinen Erfolg.
12Ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil die streitgegenständliche Ordnungsverfügung möglicherweise bestandskräftig geworden ist, kann bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung offenbleiben. Zwar ist ausweislich der Postzustellungsurkunde die streitgegenständliche Ordnungsverfügung am 7. Oktober 2016 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten der Klägerin eingelegte worden. Ob diese allerdings möglicherweise tatsächlich ‑ wie die Antragstellerin vorträgt ‑ durch den Zusteller versehentlich in den falschen Briefkasten eingeworfen worden ist, weil der Briefkasten der Klägerin ausweislich der beigefügten Lichtbilder mit „Frau D. . L. “ und ein weiterer Briefkasten anderer Hausbewohner mit der Bezeichnung „L. “ beschriftet ist, bedarf im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung.
13Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
14An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch die Antragstellerin notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bereits daraus, dass sie ihren öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.
15Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein (angekündigtes) Sanierungskonzept für den Betrieb der Antragstellerin weder vorgelegt noch sonst erkennbar ist.
16Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
17Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 D. 6/14 ‑, juris, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 D. 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.
18Hinsichtlich der vom Finanzamt an die Antragsgegnerin mitgeteilten Steuerrückstände ist kein Verwertungsverbot aufgrund einer Verletzung des Steuergeheimnisses ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird das Steuergeheimnis grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden ‑ wie hier ‑ dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen; eine Mitteilung auch über nicht bestandkräftig festgesetzte Steuerforderungen ist danach grundsätzlich zulässig und nicht unverhältnismäßig.
19Vgl. BFH, Urteil vom 29. Juli 2003 ‑ VII R 39, 43/02 ‑, juris.
20Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Obwohl die Antragsgegnerin die Antragstellerin durch teilweise Aufhebung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Hinblick auf die Versagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigte der „H. UG“ klaglos gestellt hat, ist es billig, der Antragstellerin insgesamt die Kosten aufzuerlegen. Der Antrag hätte zwar nach bisherigem Sach- und Streitstand voraussichtlich mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 Abs. 7a GewO insoweit Erfolg gehabt. Die Antragstellerin hätte allerdings nur zu einem geringen Teil i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO obsiegt.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).