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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 2549/17

Datum:
25.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 2549/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0825.7L2549.17.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Entziehung Cannabis Trennungsvermögen
Normen:
StVG § 3 FeV § 46 Ziffer 9.2.2 Anl. 4 zur FeV
Leitsätze:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen

 
Tenor:

1.              Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des                 Antragstellers abgelehnt.

3.              Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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