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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 2349/17

Datum:
31.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 2349/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0831.7L2349.17.00
 
Schlagworte:
Genehmigungsfiktion Genehmigungsübertragung Treu und Glauben schutzwürdiges Vertrauen
Normen:
PBefG § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG § 2 Abs. 3 PBefG § 12; PBefG § 13 Abs. 1 S. Nr. 2; PBZugV § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. d
Leitsätze:

Anspruch auf Genehmigung der Genehmigungsübertragung zum Verkehr mit Taxen im Rahmen einer Übertragung des ganzen Unternehmens (verneint).

Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG (verneint). Zwar kann es der Genehmigungsbehörde nach Treu und Glauben im Einzelfall verwehrt sein, sich auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen - und damit den späteren Beginn der dreimonatigen Bearbeitungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG - zu berufen. Dies gilt, wenn sie zuvor einem Antragsteller - eindeutig - zu verstehen gegeben hat, dass insoweit keine Unvollständigkeit vorliegt. Ihr Verhalten ist jedoch als widersprüchlich anzusehen, wenn sie zunächst die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen beim übernehmenden Unternehmer gerügt und weitere Unterlagen verlangt hat, dann jedoch - ohne dass die Unterlagen vorgelegt worden wären - dem übertragungswilligen Unternehmer mitteilt, die Genehmigungsvoraussetzungen lägen beim übernehmenden Unternehmer vor. Auf eine solche widersprüchliche Sachlage kann ein Vertrauen des übernehmenden Unternehmers auf die Vollständigkeit seiner Antragsunterlagen nicht in schutzwürdiger Weise begründet werden.Anspruch auf Genehmigung der Genehmigungsübertragung zum Verkehr mit Taxen im Rahmen einer Übertragung des ganzen Unternehmens (verneint).

Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG (verneint). Zwar kann es der Genehmigungsbehörde nach Treu und Glauben im Einzelfall verwehrt sein, sich auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen - und damit den späteren Beginn der dreimonatigen Bearbeitungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG - zu berufen. Dies gilt jedoch nicht bei widersprüchlichem Verhalten der Behörde, das kein Vertrauen des übernehmenden Unternehmers begründen kann.

 
Tenor:

1.              Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des                  Antragstellers abgelehnt.

2              Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

 
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