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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1979/17

Datum:
27.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1979/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0727.7L1979.17.00
 
Schlagworte:
psychoaktiv wirkende Stoffe psychoaktiv wirkender Stoff Butandiol 1,4 Butandiol Cannabis
Normen:
StVG § 3; FeV § 46; Ziffer 9.2.2 Anlage 4 zur FeV
Leitsätze:

Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Kraftfahreignung auch ausgeschlossen, wenn ein zusätzlicher Gebrauch der psychoaktiv wirkenden Substanz 1,4 Butandiol vorliegt, ohne dass es darauf ankommt, ob unter der Wirkung der Stoffe ein Kraftfahrzeug geführt wurde.

 
Tenor:

1.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers                 abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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