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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 2993/16

Datum:
08.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
7 K 2993/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0508.7K2993.16.00
 
Schlagworte:
Hebammenerlaubnis
Leitsätze:

Für die Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein lebenslanges Berufsverbot aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verhängt ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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