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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6a K 7949/16.A

Datum:
03.04.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6a. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
6a K 7949/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0403.6A.K7949.16A.00
 
Schlagworte:
Einstellung Empfangsbestätigung Hinweispflicht
Normen:
AsylG § 33
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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