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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6a K 2802/15.A

Datum:
03.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6a K 2802/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0203.6A.K2802.15A.00
 
Schlagworte:
Krankheit Attest Georgien
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 AufenthG, § 60a Abs. 2c
 
Tenor:

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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