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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3879/16

Datum:
28.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3879/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1128.6K3879.16.00
 
Schlagworte:
Rücksichtnahme Rücksichtnahmegebot Stellplätze Garage Zufahrt Zumutbarkeit Vorbelastung
Normen:
BauGB § 34 Abs 1
 
Tenor:

Der Bauvorbescheid vom 23. Mai 2016 wird aufgehoben, soweit er sich auf Garagen und Stellplätze einschließlich ihrer Zufahrt bezieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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