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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3529/16

Datum:
28.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3529/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1128.6K3529.16.00
 
Schlagworte:
Grenzbebauung Überbau Abweichung Abstandflächen
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauO NRW § 4 Abs. 2; BauO NRW § 6 Abs. 15
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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