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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 6783/17.A

Datum:
29.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 6783/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1129.5A.K6783.17A.00
 
Schlagworte:
Nierenerkrankung Nierentransplantation Abschiebungsverbot Afghanistan Immunsupression
 
Tenor:

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2017 (Geschäftszeichen 6881297-423) verpflichtet, in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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