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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2562/16

Datum:
28.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
5 K 2562/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1228.5K2562.16.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 23.03.2016 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Überdachung des Balkons im 1. Obergeschoss zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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