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1. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung eines Asylbescheides darauf hin, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" muss, so legt bereits die Formulierung "abgefasst" im Ergebnis unrichtig nahe, die Klage müsse schriftlich erhoben werden, mit der Folge, dass die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr beträgt.
2. Im Hinblick auf die Befristung des in § 11 Abs. 1 AufenthG vorgesehenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes kann eine Frist im mittleren Bereich regelmäßig ohne Rechtsfehler angesetzt werden. Legt das Bundesamt der Bemessung der Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein ausnahmezugängliches Ermessenskonzept zu Grunde, kann die Ermessensentscheidung im Einzelfall rechtswidrig sein, wenn sich nach dem eigenen, offensichtlich zu Grunde gelegten Ermessenskonzept Ausnahmen aufdrängen, diese aber nicht erwogen werden (hier bejaht).
3. Es ist vom Zweck der Regelung des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG intendiert, Ausländer, die dem Tatbestand dieser Regelung unterfallen, regelmäßig mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu belegen.
1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Juni 2016, Geschäftszeichen 6093053‑170, verpflichtet, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin die Aufhebung des unter Ziffer 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2016, Geschäftszeichen 6093053‑170, verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG begehrt.
3. Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 in L. /Serbien geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Roma an. Nach eigenen Angaben reiste sie am 22. Juni 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. August 2015 stellte sie bei der Beklagten einen Asylfolgeantrag. Zwei frühere Asylanträge in den 1990er Jahren wurden jeweils unanfechtbar abgelehnt. Ihr Ehemann, Herr W. C. , führt unter dem Aktenzeichen 3a K 8142/16.A ein Verwaltungsstreitverfahren in Bezug auf sein unter dem Geschäftszeichen 6029605-170 geführtes, eigenes Asylverfahren. Auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Geschäftszeichen 00000000-170) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte 3a K 8142/16.A nebst Beiakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
3Zur Begründung ihres Asylantrags trug die Klägerin in der informatorischen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 24. März 2016 insbesondere vor, nachdem ihr Sohn in Italien gestorben sei, habe sie nicht mehr dort bleiben können. Ihr Mann sei herzkrank und Diabetiker. Er sei bereits dreimal in Deutschland operiert worden und werde am 28. April 2016 nochmals in Deutschland operiert. Sie selbst habe einen Schlaganfall erlitten. Sie könne in Serbien nicht überleben. Sie sei in Serbien registriert. Sozialhilfe werde sie jedoch nicht erhalten. Der Grund hierfür sei, dass Sie zwischenzeitlich in Italien und Deutschland gewesen sei. Die Klägerin habe einen Schlaganfall erlitten, nehme nur ein paar Medikamente, gehe jedoch nicht zum Arzt. Ihre Tochter und ihre Enkelkinder lebten in Deutschland. Sie habe eine minderjährige Enkelin. Die Klägerin verwies auf das Verfahren 0000000, aus dessen Akte belegt durch Sterbeurkunden hervorgeht, dass die Eltern der Enkelin, D. C. , verstorben sind. Die Enkelin D. C. steht auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts S. (Az. ) unter Vormundschaft der Mitarbeiterin des Sozialdienstes katholischer Frauen, Frau C1. . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung und den Akteninhalt verwiesen.
4Mit Bescheid vom 14. Juni 2016, zugestellt am 21. Juni 2016 (Bl. 74, 75 VV), lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab. Den subsidiären Schutzstatus erkannte es nicht zu (Ziffer 3.). Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4.). Unter der Androhung der Abschiebung nach Serbien forderte das Bundesamt die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 5.). Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes an und befristete es auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise (Ziffer 6.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete das Bundesamt auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides verwiesen.
5Mit ihrer am Mittwoch, 29. Juni 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ergänzt, in ihrem Haushalt lebten nicht nur ein, sondern zwei Enkelkinder, nämlich der Enkelsohn U. C. , geboren am 5. Februar 2005 und die bereits im Bescheid erwähnte Enkeltochter D. C. , geboren am 5. Dezember 1999. Sie trägt nunmehr schriftsätzlich vor, die Eltern des minderjährigen Enkelsohnes seien verstorben. Sie übe mit ihrem Ehemann seit dessen Geburt die elterliche Sorge faktisch aus. Nunmehr trägt die Klägerin vor, die Mutter der Enkelin D. lebe, zunächst in Italien, nun an einem unbekannten Ort, und habe ihr bezüglich der Personensorge eine umfassende notarielle Vollmacht erteilt. Zum Beleg legt sie ein ohne Ort und Datum mit drei Kreuzen unterschriebenes, mit „Vollmacht“ betiteltes Schriftstück einer Frau T. C. vor. Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
61. den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2016, Geschäftszeichen 6093053‑170, insgesamt aufzuheben;
2. die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen;
3. ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen;
4. die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz nach§ 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG zuzuerkennen;
5. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen;
sowie wörtlich,
136. die Beklagte zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG im günstigsten Fall auf 0 Monate und im schlechtesten Fall auf 24 Monate festzusetzen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klage abzuweisen.
17Insbesondere seien die Verhängung bzw. die Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß Ziffern 6. und 7. des angegriffenen Bescheides nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat im Gerichtsverfahren ergänzend ausgeführt, die Frage, ob mit der Bindung zu einer minderjährige Enkelin der Klägerin ein schutzwürdiger Belang gegeben sei, sei kein relevanter Ermessensgesichtspunkt, weil diese kein eigenes Aufenthaltsrecht habe. Hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes solle entsprechend der vom Bundesamt vertretenen Auffassung beim Verneinen von schutzwürdigen Belangen die Frist regelmäßig bei einem Folge- oder Zweitantrag auf 36 Monate festgesetzt werden.
18Das Gericht hat am 9. Januar 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiedereröffnet.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie den Inhalt der übrigen Verfahrensakten Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 21. Dezember 2016 zuvor zur Entscheidung übertragen worden ist.
22Der Einzelrichter kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
23Der Klageantrag zu 6. ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Ziffer 7. des angegriffenen Bescheides die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
24Die so verstandene Klage ist zulässig. Sie ist jedenfalls fristgerecht innerhalb der gemäß § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist erhoben worden. § 58 Abs. 2 VwGO ist anwendbar, weil die auf eine Klagefrist von einer Woche hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. Die Formulierung, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst sein“, führt zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.
25Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist insbesondere dann unrichtig, wenn sie, selbst wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben enthält, generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.
26BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2/01 -, Rn. 12, juris, st. Rspr.; Eyermann-Schmidt, VwGO, § 58 Rn. 12 m.w.N.
27Äußert sich die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch über die notwendigen Angaben gemäß § 58 Abs. 1 VwGO hinaus auch über die Form des Rechtsbehelfs, so sind alle Möglichkeiten der Erhebung des Rechtsbehelfs, insbesondere die Möglichkeit, Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, zu benennen. Dies ist indes unterblieben mit der Folge, dass ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen.
28Vgl. zu dieser Konstellation VG Augsburg, Beschluss vom 03. Dezember 2014 – Au 7 S 14.50321 – juris in zutreffender Fortführung von BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77/78 –, BVerwGE 57, 188-191, Rn. 23, juris.
29Die hier vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung legt mit der Formulierung „abgefasst“ im Ergebnis unrichtig nahe, die Klage müsse schriftlich erhoben werden.
30Vgl. bereits Kammer, Urteil vom 24. Juni 2016 – 3a K 4187/15.A –, juris.
31Wie hier: bereits VG Augsburg, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – Au 7 S 14.50321 – juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A – juris, Rn. 54; VG Hannover, Beschluss vom 15. September 2016 – 3 B 4870/16 – juris, Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 15a L 3029/16.A – juris, Rn. 10.
32Andere Auffassung: VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 15 B 5090/16 – juris, Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2016 – 14a L 2496/16.A –, Rn. 22-24, juris; VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2016 – 6 L 1249/16 A – juris, Rn. 15-17; VG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 28 L 409/16 A – juris, Rn. 20; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 4 AE 94/17 – juris, Rn. 11-14.
33Kann der Begriff „abfassen“ gleichbedeutend mit anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen, niederlegen, verstanden werden, so ist dieser Begriff geeignet nahezulegen, dass ein selbst verfasstes Schriftstück bei Gericht einzureichen ist. Es drängt sich nicht auf, dass die Möglichkeit einer Herbeiführung der Schriftform auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Betracht gezogen wird.
34Kann die Wortsemantik nicht einmal bei Lektüre eines Standardwerks der deutschen Sprache eindeutig einer bestimmten Bedeutung zugeordnet werden,
35vgl. im hier vertretenen Sinne VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A –, Rn. 54, juris, gegen VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2016 – 14a L 2496/16.A –, Rn. 22, juris ,
36so unterstreicht dies gerade den irreführenden Charakter dieses Zusatzes. Eine rechtssichere Klärung, ob der Kläger selbst für die Schriftform zu sorgen hat, folgt hieraus nicht. Soweit zudem angeführt wird, dass Vorschriften hergebrachter Prozessordnungen – genannt werden beispielsweise § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung – StPO – und § 84 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG –, „schriftlich abgefasst“ in § 129 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – und § 311 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung – ZPO –) – mitunter von „schriftlich abfassen“ sprechen und daraus folge, dass das „Abfassen“ eines Textes auch anders als schriftlich – etwa mündlich oder zur Niederschrift – erfolgen könne,
37so VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2016 – 6 L 1249/16 A – juris, Rn. 16,
38nimmt dies dem Zusatz nicht den irreführenden Charakter, sondern verstärkt ihn, und zwar gerade weil „schon zweifelhaft [ist], ob dem Wort „abfassen“ zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommt“.
39So wörtlich VG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 28 L 409/16 A – juris, in Leitsatz 1., zur Begründung der gegenteiligen Auffassung.
40Es ist danach eben nicht aus sich heraus verständlich, dass eine Klage in Asylsachen auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann. Dies wäre aber notwendig; anderenfalls müsste der Zusatz unterbleiben, um Mehrdeutigkeiten auszuschließen. Verschärft gilt dies für einen Kreis von Bescheidadressaten, die zum großen Teil allenfalls über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und sich regelmäßig zum sprachlichen Verständnis des sie betreffenden Verwaltungsschriftverkehrs der Hilfe Dritter bedienen müssen.
41Der vermittelte Eindruck, die Klage müsse schriftlich erhoben werden, steht in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Norm kann beim Verwaltungsgericht die Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung erschwert die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise.
42Wie hier VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A –, Rn. 58; VG Hannover, Beschluss vom 15. September 2016 – 3 B 4870/16, Rn. 12 – juris.
43Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Hinweis auf die Abfassung in deutscher Sprache zusätzlich irreführend ist, weil es bei der Erklärung der Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle regelmäßig genügt, wenn der Rechtsschutzsuchende diesem gegenüber noch verständlich zu erkennen gibt, er wolle einen Rechtsbehelf einlegen. Dies kann sich auch aus dem konkludenten Verhalten des Vorsprechenden mit Bezug auf vorgelegte Schriftstücke oder der Entäußerung deutschsprachiger Wortfragmente ergeben. Zudem spricht viel für die Auffassung, dass der die Niederschrift aufnehmende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 190 GVG auch den Dienst eines Dolmetschers wahrnehmen kann, so dass es einer deutschsprachigen Äußerung des Rechtsschutzsuchenden nicht notwendig bedarf.
44VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A –, Rn. 64.
45Die Klage ist jedoch nur begründet, soweit die Klägerin mit sinngemäßem Klageantrag zu 6. beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Befristung des Verbots auf 36 Monate gemäß Ziffer 7. des Bescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
46Das Bundesamt hat das ihm nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Auswahlermessen im Einzelfall der Klägerin nicht fehlerfrei ausgeübt. Die gerichtliche Prüfungsdichte ist insoweit darauf beschränkt, ob die Grenzen des gesetzlichen Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
47Hinsichtlich des Zwecks des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle einer Abschiebung ist in Rechnung zu stellen, dass dieses Verbot zum einen eine spezialpräventive Reaktion auf die mögliche Verletzung der Ausreisepflicht ist. Wird auf dieses individuelle Fehlverhalten mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot reagiert, werden damit zum anderen auch generalpräventive Zwecke verfolgt, weil andere Ausländer zu einer Befolgung ihrer Ausreisepflicht angehalten werden sollen.
48Vgl. beispielsweise mit umf. Nw. VG Münster, Urteil vom 26. April 2016 – 4 K 2693/15.A –, Rn. 53 ff., juris; Kammer, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 3a K 2232/16.A – n.v.
49Vor dem Hintergrund dieser Zwecksetzung kann eine Frist im mittleren Bereich regelmäßig ohne Rechtsfehler angesetzt werden, wenn keine aufenthaltsrechtlich schutzwürdigen Belange für oder gegen eine Abweichung von einer Frist mittlerer Bandbreite vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. In die Befristungsentscheidung können notwendigerweise lediglich abstrakte, generalisierende Erwägungen einfließen, die dem vertretbar zu Grunde gelegten Ermessenskonzept der Beklagten entsprechen.
50Kammer, Urteil vom 20. Januar 2017 – 3a K 2980/16.A – n.v., den Beteiligten bekannt.
51Diesen Anforderungen wird die Ermessensausübung im Streitfall jedoch nicht gerecht. Die Befristung des Verbots auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung hält sich zwar im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens. Das Bundesamt hat mit Schriftsatz vom 2. Januar 2017 mitgeteilt, dass eine Frist von 36 Monaten regelmäßig für Folgeantragsteller – um eine solche Antragstellerin handelt es sich bei der Klägerin – angesetzt werde. Dieses offensichtlich zu Grunde gelegte Ermessenskonzept ist nach den Ausführungen der Beklagten selbst Ausnahmen zugänglich. Es ist jedoch im Einzelfall der Klägerin nicht nachvollziehbar, weshalb hier kein Ausnahmefall vorliegen soll, der im Einzelfall der Klägerin eine Gleichbehandlung mit Erstantragstellern nahelegt.
52Ob im Einzelfall der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nachvollziehbar ist, weshalb der Bescheid vom 16. November 2016 im Verfahren 0000000-170 für den Ehemann der Klägerin unter Ziffer 7. bei im Wesentlichen gleicher Sachlage eine Befristung von 30 Monaten vorsieht, während die Klägerin mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot von 36 Monaten belegt wird, kann dahinstehen. Ein von der Beklagten hier nicht berücksichtigter Ausnahmefall drängt sich jedenfalls bereits deshalb auf, weil die Klägerin ihre vorangegangenen Asylanträge in den Jahren 1993 und 1994, also während der Zeit des jugoslawischen Bürgerkrieges, gestellt hat, und sich der Fall von Antragstellern, deren in jüngerer Zeit gehäufte Folgeantragstellung mit einer längeren Einreisesperre sanktioniert werden soll, unterscheidet.
53Im Übrigen hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.
54Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes im Übrigen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage ist im Umfang der zu 2.-5. gestellten Verpflichtungsanträge – im Hinblick auf den Asylantrag und die Feststellung von Abschiebungsverboten – offensichtlich unbegründet, und, soweit die Klägerin die Aufhebung der Ziffer 6. des angegriffenen Bescheides begehrt, schlicht unbegründet.
55Unabhängig von dem von der Beklagten angenommenen Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG hat die Klägerin nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung(§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) offensichtlich keinen Anspruch auf Gewährung politischen Asyls oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor. Die angefochtene Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
56Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29 a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründeten die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im vorstehend genannten Sinne droht.
57Dieser, auf der Ermächtigung in Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG beruhenden Bestimmung liegt das Konzept einer Arbeitsteilung zwischen Gesetzgeber auf der einen und Behörden und Gerichten auf der anderen Seite zugrunde. Dabei übernimmt es der Gesetzgeber, für den jeweiligen Herkunftsstaat eine Analyse und Bewertung der allgemeinen Verhältnisse im Hinblick auf deren asylrechtliche Erheblichkeit abstrakt-generell in Form einer antizipierten Tatsachen- und Beweiswürdigung vorzunehmen. Stellt der Gesetzgeber nach dieser Prüfung fest, dass ein bestimmter Herkunftsstaat sicher im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG ist, sind Bundesamt und Gerichte hieran bei der Prüfung des Einzelfalls gebunden und haben den Asylantrag grundsätzlich als offensichtlich unbegründet zu behandeln. Für die Gerichte findet diese Bindung eine Grenze dort, wo sich die Bestimmung eines Landes zum sicheren Herkunftsstaat (oder deren Beibehaltung) nach ihrer Überzeugung als verfassungswidrig erweist.
58Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 -,- 2 BvR 1508/93 -, juris (Rn. 65).
59Die mit der Bestimmung zum sicheren Herkunftsstaat begründete Vermutung der Verfolgungsfreiheit gilt sowohl für das Asylgrundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG als auch hinsichtlich des aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) abgeleiteten Status der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Zu ihrer Ausräumung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Asylsuchenden gründet.
60Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 a.a.O., juris(Rnrn. 94, 97).
61Die Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit Serbiens, das nach der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylVfG in der seit dem 6. November 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) zu den sicheren Herkunftsstaaten gehört. Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz bestehen nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass in Serbien keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine politische oder sonstige, im Sinne der §§ 3 ff. AsylG einschlägige Verfolgung in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma bestehen.
62Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2012- 5 A 1695/12.A -, juris und vom 19. August 2011- 5 A 416/11.A -, juris; ebenso z.B.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Februar 2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190; VG Sigmaringen, Urteil vom 25. April 2014 – 1 K 234/14 -, juris.
63Der im Tatbestand wiedergegebene Vortrag der Klägerin vermag im Ansatz kein eigenes relevantes Verfolgungsschicksal zu begründen. Eine Verfolgung durch den Staat oder politische Parteien oder Organisationen ist nicht vorgetragen worden. Der Vortrag, der Klägerin fehle es an jeglichen, auch staatlichen Mitteln zur Deckung ihres Lebensunterhalts, ist vor dem Hintergrund der gesicherten gegenteiligen Erkenntnislage nicht glaubhaft, jedenfalls aber mangels Substantiierung nicht zur Darlegung eines Verfolgungsschicksals geeignet und hiervon unabhängig eine Einzelfallschilderung, die keine systematische Verfolgung bezeugt.
64Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zur Situation der Volksgruppe der Roma folgt das Gericht insoweit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, wonach die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat - auch unter Berücksichtigung des serbischen Melderechts, des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs und der serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen sowie ihrer praktischen Anwendung - weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden ist.
65Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015– A 6 S 1259/14 –, juris, Rn. 20 und 35.
66Auch das Verwaltungsgericht Münster kommt, nachdem es zunächst in einem Eilverfahren eines serbischen Roma (vgl. VG Münster, Beschluss vom 27. November 2014 - 4 L 867/14.A -, juris) mit Blick auf die Beweisaufnahme zur Situation der Roma und Ashkali in Serbien im Verfahren 4 K 802/13.A Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 31. Oktober 2014 dargelegt hatte, zu dem Schluss, dass gegen die gesetzliche Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat keine durchgreifenden verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken bestehen.
67Vgl. VG Münster, Urteil vom 11. Mai 2015 .- 4 K 3220/13.A -,juris, Rn.16.
68Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen auf Grundlage des im Tatbestand wiedergegebenen Vortrags der Klägerin offensichtlich nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides (S. 6-14), der das Gericht folgt, verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
69Die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
70Die Entscheidung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen die Klägerin gemäߧ 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen und dieses auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
71Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen einen Ausländer anordnen, dessen Asylantrag - wie hier - nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Dem Bundesamt steht hierbei hinsichtlich der Anordnung und der Länge der Befristung Ermessen zu. Die gerichtliche Prüfungsdichte ist insoweit darauf beschränkt, ob die Grenzen des gesetzlichen Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
72Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden soll, ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid die Gründe für seine Ermessensentscheidung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) genannt und damit das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich des "Ob" der Anordnung erkannt. Es hat seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt, Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange der Klägerin, die gegen eine solche Anordnung sprechen könnten, lägen nicht vor. Dass das Bundesamt regelmäßig sämtliche Ausländer, die den Tatbestand des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllen, mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt und nur bei Vorliegen schutzwürdiger Belange hiervon absieht, steht einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht entgegen. Diese Vorgehensweise ist vielmehr vom Zweck der Regelung intendiert, die für die Durchführung von Asylverfahren vorhandenen Kapazitäten zugunsten wirklich schutzbedürftiger Personen zu nutzen und aufgrund des mit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes verbundenen generalpräventiven Effektes einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegenzuwirken.
73Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 38; aus der Rechtsprechung VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10. März 2016 - 17 K 176/16.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 17 L 276/16.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 17 L 1488/16.A –, Rn. 15, juris.
74Auch die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 10 Monaten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist das Einreise-und Aufenthaltsverbot zu befristen. In § 11 Abs. 7 Satz 5 und 6 AufenthG sind als Höchstfristen ein Jahr für Erstfälle und drei Jahre in den übrigen Fällen normiert.
75Es wird im Regelfall einer ermessensfehlerfreien Praxis entsprechen, wenn das Bundesamt bis an die jeweilige Obergrenze – hier: von einem Jahr – geht, sofern nicht besondere Umstände in der Person der Betroffenen vorliegen, die eine Ausschöpfung als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
76Vgl. GK-AufenthG/Funke-Kaiser, § 11 Rn. 161.
77Dies zu Grunde gelegt, erweist sich die Bemessung der Frist auf 10 Monate als rechtmäßig. Erwägungen bezüglich der Enkelin der Klägerin haben zunächst gefehlt. Das Bundesamt hat seine Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO im Wesentlichen dahingehend ergänzt, dass die Frage, ob mit der Bindung zu einer minderjährige Enkelin der Klägerin ein schutzwürdiger Belang gegeben sei, kein relevanter Ermessensgesichtspunkt sei, weil diese kein eigenes Aufenthaltsrecht habe. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Asylverfahren der Enkelin D. (0000000-170) ist durch Rücknahme beendet worden. Es weder vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Enkelin über ein Aufenthaltsrecht verfügt. In diesem Fall kann kein das Aufenthaltsrecht und damit die Ermessensentscheidung gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG beeinflussender schutzwürdiger Belang der Klägerin vorliegen.
78Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe einen zweiten Enkelsohn, der bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt worden sei, dringt sie mit diesem Argument nicht durch. Die gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG getroffenen Ermessensausübung ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Sie kann sich vor diesem Hintergrund auf Grund des Vorbringens neuer Tatsachen (§§ 83c, 74 Abs. 2 Satz 4 AsylG) nachträglich als fehlerhaft herausstellen.
79Unabhängig davon, ob der weit nach Klageerhebung in das Verfahren eingeführte Vortrag, im Hausstand der Klägerin sei ein weiterer Enkelsohn vorhanden, eine neue Tatsache im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 4 AsylG darstellt, die nicht grundsätzlich der Präklusion gemäß § 74 Abs. 2 AsylG unterliegt, ist das Vorbringen nicht geeignet, die Ermessensentscheidung nachträglich als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Dies käme dann in Betracht, wenn hinreichend substantiierte Umstände vorgetragen werden, die als wesentlicher Gesichtspunkt in die Ermessenserwägung hätten einfließen und demnach als solcher gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt werden könnten. Offensichtlich fernliegende, widersprüchliche oder unsubstantiierte Umstände sind hierzu nicht geeignet.
80Im vorliegenden Fall sind die Angaben der Klägerin bereits widersprüchlich. Aktenkundig belegt und zunächst vorgetragen worden ist, dass die Eltern der Enkelin D. C. – die zudem aktenkundig unter behördlicher Vormundschaft steht – verstorben sind. Nunmehr wird vorgetragen, die Eltern des Enkelsohnes U. C. seien verstorben, die Mutter der Enkelin D. C. jedoch lebe an einem unbekannten Ort und habe der Klägerin und ihrem Ehemann eine Vollmacht erteilt. Zudem ist der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf das Vorliegen schutzwürdiger Belange unsubstantiiert. Die Klägerin hat keine Angaben zu der für einen schutzwürdigen Belang entscheidenden Frage gemacht, ob ihr Enkelsohn überhaupt über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2017 auf diese Defizite hingewiesen, ohne dass die Klägerin nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ihre Darlegungen nachvollziehbar erläutert hätte. Es konnte sich der Beklagten vor diesem Hintergrund nicht aufdrängen, die Ermessenserwägungen zu überprüfen und gegebenenfalls gemäß § 114 Satz 2 VwGO zu ergänzen.
81In einem solchen Fall ist es mangels Vorliegens greifbarer, schutzwürdiger Belange der Klägerin für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht erforderlich, den Ausschluss sämtlicher anderer Zeiträume unterhalb der Höchstgrenze im Bescheid zu begründen.
82Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und im Übrigen auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides, der das Gericht folgt, verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
83Die Unbegründetheit der Klage im Hinblick auf den Asylantrag ist im Sinne des § 78 Abs. 1 AsylG offensichtlich. Ihre Abweisung drängt sich bei dem vorliegenden Sachverhalt, der durch das evidente Fehlen asylrechtlich relevanter Aufenthaltsgründe und die im angegriffenen Bescheid zutreffend wiedergegebene Erkenntnislage zur allgemeinen Situation in Serbien gekennzeichnet ist, geradezu auf. Soweit das Klagebegehren im Übrigen als unbegründet abgewiesen worden ist, verbleibt es insgesamt bei der nach §§ 78 Abs. 1 Satz 1, 83 c AsylG eintretenden Rechtsfolge (§ 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Die Unanfechtbarkeit beschränkt sich auf den Umfang der Klageabweisung (arg. ex § 78 Abs. 2 AsylG).
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.