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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 383/15

Datum:
27.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 383/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0127.3K383.15.00
 
Schlagworte:
erhöhtes Unfallruhegehalt; Lebensgefahr; besondere Lebensgefahr; Polizeifahrt; qualifizierter Dienstunfall; Polizeieinsatzfahrt; Verkehrsunfall; Sonderrechtsfahrt; Sonderrechte
Normen:
BeamtVG § 37 Abs 1
Leitsätze:

1. Eine polizeiliche Einsatzfahrt ist typischerweise nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F. mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden.

2. Für die Beurteilung der Frage, ob eine durch einen Verkehrsunfall beendete polizeiliche Einsatzfahrt mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist, fällt aus der Betrachtung der den Unfall prägenden Umstände regelmäßig der unmittelbar dem Unfall vorausgehende Moment heraus. Abzustellen ist auf eine typisierende Gesamtbetrachtung der durchgeführten Diensthandlung. Es genügt nicht, die Gefährlichkeit des Unfallgeschehens isoliert in den Blick zu nehmen.

3. Allein der Umstand einer Sorgfaltswidrigkeit eines an der vorgenommenen Diensthandlung beteiligten Beamten verändert nicht die abstrakte Prägung der Diensthandlung im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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