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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 5242/17.A

Datum:
12.10.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a K 5242/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1012.2A.K5242.17A.00
 
Schlagworte:
Krieg, OMV, Syrien, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verknüpfung, subsidiärer Schutz
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1; AsylG § 3a Abs. 3; AsylG § 4
Leitsätze:

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung für jedweden Asylbewerber durch den syrischen Staat alleine wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt kann nicht angenommen werden.

Die mit dem Bürgerkrieg verbundene Gewalt und Willkür stellen keine individuelle Verfolgung, sondern eine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG dar, der ohne Anknüpfung an persönliche Merkmale im Prinzip jeden treffen kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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