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1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wird im folgenden Umfang gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 1. Juli 2016 angeordnet:
- bezüglich des Bescheids für September 2007, soweit die erhobene Gebühr 102.698,00 Euro übersteigt,
- bezüglich des Bescheids für Januar 2008, soweit die erhobene Gebühr 124.770,00 Euro übersteigt,
- bezüglich des Bescheids für Januar 2009, soweit die erhobene Gebühr 132.316,00 Euro übersteigt,
- bezüglich des Bescheids für April 2009, soweit die erhobene Gebühr 118.625,00 Euro übersteigt,
- bezüglich des Bescheids für Januar 2010, soweit die erhobene Gebühr 122.016,00 Euro übersteigt,
- bezüglich des Bescheids für April 2010, soweit die erhobene Gebühr 133.572,00 Euro übersteigt,
- bezüglich des Bescheids für Januar 2011, soweit die erhobene Gebühr 114.566,00 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 85% und der Antragsgegner zu 15 %.
2. Der Streitwert wird auf 259.868,39 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2Der zulässige Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 1. Juli 2016 bezüglich der Monate September 2007, Januar 2008, Januar 2009, April 2009, Januar 2010, April 2010 und Januar 2011 anzuordnen,
4hat nur teilweise Erfolg.
5Nur soweit in diesen Bescheiden über die Mindestgebühr hinaus Gebühren erhoben worden sind, geht die nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Der Geltendmachung dieser Gebühren steht die Festsetzungsverjährung nach § 20 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) entgegen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide offensichtlich rechtswidrig, an ihrer Durchsetzung besteht kein öffentliches Interesse. Bezüglich der Mindestgebühr spricht alles dafür, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig ist, insoweit besteht keine Veranlassung, von der gesetzlich vorgesehenen Vollziehbarkeit des Abgabenbescheids abzusehen.
6Die Kammer schließt sich der Auffassung der Antragstellerin an, dass hinsichtlich des Anteils der geltend gemachten Gebühren, die nicht von der Mindestgebühr erfasst sind, Festsetzungsverjährung eingetreten war mit der Folge, dass eine Kostenfestsetzung unzulässig war. Bezüglich der Berechnung der Verjährungsfrist wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 10 – 20 der Antragsschrift (Bl. 10 -19 der Gerichtsakte) verwiesen.
7Der Auffassung des Antragsgegners, der Festsetzungsverjährung stehe § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - in Verbindung mit § 171 Abs. 3a der Abgabenordnung - AO - entgegen, folgt die Kammer nicht. Die genannten Bestimmungen sind nicht anwendbar, weil § 20 Abs. 1 GebG NRW im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG eine abschließende Regelung durch Landesgesetz enthält, die die Anwendung des § 171 Abs. 3a AO sperrt.
8Insbesondere der Auffassung des Antragsgegners, § 20 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW enthalte keine Regelung zu Rechtsbehelfen, sondern betreffe nur Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung etwa durch Rücknahme, Widerruf oder Wiederaufgreifen des Verfahrens, überzeugt nicht. Dabei ist für die Kammer entscheidend, dass das Gebührengesetz einheitliche Regelungen für Gebühren der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW aufgeführten Behörden und Personen öffentlichen Rechts enthält und eine besondere Regelung für Kommunalabgaben insoweit offenbar nicht gewollt ist. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber es als sachgerecht angesehen hat, für kommunale Abgaben die Festsetzungsverjährung abweichend von den Regelungen für andere Kostenschuldner zu gestalten.
9Dabei ist im Ergebnis die Auffassung der Antragstellerin zutreffend, dass auch zulässige Rechtsbehelfe von § 20 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW erfasst werden. Das stimmt nicht nur mit der Terminologie der Abgabenordnung vor Aufnahme des § 171 Abs. 3a AO überein, sondern es ist auch festzustellen, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW ausweislich der Gesetzesmaterialien keine Veranlassung gesehen hat, für das Gebührenrecht eine Regelung vorzusehen, die die Wirkung des § 171 Abs. 3a AO für die nach Landesrecht ergehenden Gebührenbescheide sicherstellt. Dementsprechend fehlt im Gebührengesetz des Landes auch jeder Verweis auf Regelungen der Abgabenordnung zur Festsetzungsverjährung. § 20 Abs. 1 GebG regelt daher die Festsetzungsverjährung eigenständig und endgültig.
10Dabei ist es für die Kammer nicht nur wegen der Übereinstimmung mit der Regelung des § 171 Abs. 3 AO vor Einfügung des § 171 Abs. 3a AO selbstverständlich, dass zulässige Rechtsbehelfe als Anträge im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift anzusehen sind. Andernfalls käme es zu dem unverständlichen Ergebnis, dass die Festsetzungsfrist vor Unanfechtbarkeit eines Gebührenbescheids ablaufen könnte und dem Kostengläubiger die Gelegenheit genommen würde, auf Erkenntnisse in einem zulässigen Rechtsbehelfsverfahren zu reagieren. Dass dann dagegen die Festsetzungsfrist lediglich bei Aufhebungs- und Änderungsverfahren, die typischerweise nicht allein der Kontrolle der Festsetzung dienen, bis zum unanfechtbaren Abschluss solcher Verfahren gehemmt sein soll, wäre eine nicht nachvollziehbare Wertung. Typischerweise besteht bei zulässigen Rechtsbehelfsverfahren ein Bedürfnis für eine Fehlerkorrektur vor Bestandskraft, während bei anderen Aufhebungs- oder Änderungsbegehren in aller Regel die Interessen der Kostengläubiger durch erhöhte Anforderungen an die Durchbrechung der zumeist gegebenen Bestandskraft der Kostenfestsetzungen geschützt werden. Im Übrigen sieht sich die Kammer bestätigt durch die Übereinstimmung des Auslegungsergebnisses mit der Regelung des § 13 Abs. 3 des Bundesgebührengesetzes. Diese bezieht Rechtsbehelfe ausdrücklich in die mit § 20 Abs. 1 S. 3 GebG NRW in der Sache identische Regelung in Satz 4 Nr. 1 ein. Da der Landesgesetzgeber ausdrücklich eine einheitliche Handhabung der Festsetzungsverjährung für Gebühren insbesondere mit Gebührenregelungen des Bundes anstrebte, entspricht die Auslegung auch dem Ziel, über das Landesrecht hinaus einheitliche Maßstäbe im Gebührenrecht herbeizuführen.
11Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner bei unterstellter Anwendbarkeit des § 171 Abs. 3 AO noch zur Festsetzung über die Mindestgebühren hinaus berechtigt wäre, obwohl die zuvor für die in Rede stehenden Monate erlassenen Gebührenbescheide am 3. März 2016 ausdrücklich aufgehoben worden waren. Ungeachtet des Umstandes, dass die Aufhebung insoweit wegen der rechtskräftigen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen zu Musterverfahren nur deklaratorische Wirkung hatte, würde sich die Frage stellen, ob mit der vollständigen Aufhebung der Bescheide durch den Antragsgegner die Grundlage für eine Anwendung des § 171 Abs. 3a AO entfallen ist. Denn wenn die von den Urteilen teilweise aufgehobenen Bescheide möglicherweise rückwirkend vollständig unwirksam werden, könnte eine Hemmung ausgeschlossen sein, weil § 171 Abs. 3a AO an deren Existenz die Möglichkeit einer Hemmung der Festsetzungsverjährung knüpft. Es bedarf auch keiner Klärung der weiteren Frage, ob für die erneute Gebührenerhebung trotz dieser Aufhebungen der Bescheide durch den Antragsgegner noch angenommen werden kann, sie ergehe aufgrund des „§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO“, auf die § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG ausdrücklich verweist.
12Der Antrag ist hingegen abzulehnen, soweit sich die Antragstellerin gegen die Vollziehung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Mindestgebühren richtet.
13Dabei ist zunächst klarzustellen, dass die Rechtmäßigkeit dieser Gebührenteile zwischen den Beteiligten aufgrund der rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren und der daran anknüpfenden Vereinbarungen über Musterverfahren feststeht. Dies kann nicht allein aufgrund der formalen Aufhebung der Gebührenbescheide am 3. März 2016 und der erneuten Aufnahme der Mindestgebühr in die angefochtenen Bescheide in Zweifel gezogen werden.
14Schon der Wortlaut der Aufhebungsentscheidungen macht deutlich, dass die Aufhebung allein mit dem Ziel vorgenommen wurde, im Anschluss an die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts eine neue Festsetzung der Gebühr vorzubereiten, soweit die Urteile dazu Veranlassung gaben. Das war – wie für die Antragstellerin offensichtlich war – bezüglich der Mindestgebühren nicht der Fall.
15Es stand jederzeit außer Zweifel, dass der Antragsgegner auf der Durchsetzung dieses Teil der Gebührenforderung bestand und aufgrund der gesetzlichen Bindungen auch bestehen musste. Ein wie auch immer ausgestaltetes Vertrauen darauf, diese Gebührenanteile nicht begleichen zu müssen, konnte bei der Antragstellerin nicht entstehen.
16Einzige Grundlage für die Annahme, hiervon freigestellt zu sein, kann daher nur der formale Umstand sein, dass der Antragsgegner über die Regelungen der Urteile des Oberverwaltungsgerichts hinausgehend die nach seiner Auffassung unabdingbare Änderung der Gebührenbescheide nicht durch Teilaufhebung der über die Mindestgebühr hinausgehenden Bestandteile des Gebührenbescheids und anschließende Änderung der gesamten Gebühr herbeiführen wollte, sondern zur Vorbereitung der Neufestsetzung den bestehenden Bescheid insgesamt aufgehoben hat. Nur darauf beruht die Auffassung, es komme allein auf die letzte Festsetzung am 1. Juli 2016 an und an diesem Tag sei die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten.
17Die Kammer hält diese allein an formalen Umständen anknüpfende Auffassung der Antragstellerin für unbegründet. Der Antragsgegner war offensichtlich nicht berechtigt, ungeachtet der rechtskräftigen Ablehnung eines Anspruchs der Antragstellerin den Bescheid ohne sachlichen Grund ersatzlos aufzuheben, weil die Festsetzung auf zwingendem Recht beruht. Die Aufhebung des der Mindestgebühr entsprechenden Gebührenanteils verstößt nicht nur gegen die zwingenden Vorgaben des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen, sondern zugleich gegen die zwingenden Bestimmungen des Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Sie ist vor diesem Hintergrund nichtig, weil die dies aussprechenden Bescheide an besonders schweren Fehlern leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch offenkundig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG, § 125 Abs. 1 AO). Diese Folgerung ist jedenfalls wegen des Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geboten. Das Gericht ist nämlich nach dem Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verpflichtet, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel in Einklang steht. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die ersatzlose Aufhebung einer europarechtlich zwingend vorgeschriebenen Mindestgebühr deren Wegfall zur Folge hätte, ohne das auch nur der Schein einer Rechtfertigung geltend gemacht werden könnte, erzwingt der Grundsatz der effektiven Durchsetzung von Unionsrecht, die Aufhebungsentscheidungen im vorgenannten Umfang als nichtig anzusehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass entsprechend den Zielen der Verordnung die Kontrollen effektiv durchgeführt werden und verhindert wird, dass durch die unterlassene Gebührenerhebung erhebliche unzulässige Wettbewerbsvorteile durch fehlerhaftes Behördenhandeln herbeigeführt werden.
18Da somit die Aufhebungsbescheide bezüglich der Mindestgebühr nichtig sind, enthalten die angefochtenen Entscheidungen nicht die erstmalige Festsetzung der Mindestgebühr, diese ist vielmehr übernommener Teil in der hier neu festgesetzten Gebühr mit der Folge, dass sich die Verjährungsfrage nicht stellt.
19Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob aus dem Anwendungsvorrang des Europarechts für die Mindestgebühr abgeleitet werden könnte, dass § 20 Abs. 1 GebG NRW nicht angewendet werden kann, wenn dies zur Folge hat, dass die nach zwingendem Europarecht zu erhebende Abgabe nicht durchgesetzt werden kann.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.