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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 608/17

Datum:
20.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 608/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0720.19L608.17.00
 
Schlagworte:
Fleischhygienegebühren, Festsetzungsverjährung
 
Tenor:

1.              Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wird im folgenden Umfang gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 1. Juli 2016 angeordnet:

- bezüglich des Bescheids für September 2007, soweit die erhobene Gebühr 102.698,00 Euro übersteigt,

- bezüglich des Bescheids für Januar 2008, soweit die erhobene Gebühr 124.770,00 Euro übersteigt,

- bezüglich des Bescheids für Januar 2009, soweit die erhobene Gebühr 132.316,00 Euro übersteigt,

- bezüglich des Bescheids für April 2009, soweit die erhobene Gebühr 118.625,00 Euro übersteigt,

- bezüglich des Bescheids für Januar 2010, soweit die erhobene Gebühr 122.016,00 Euro übersteigt,

- bezüglich des Bescheids für April 2010, soweit die erhobene Gebühr 133.572,00 Euro übersteigt,

- bezüglich des Bescheids für Januar 2011, soweit die erhobene Gebühr 114.566,00 Euro übersteigt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 85% und der Antragsgegner zu 15 %.

2.              Der Streitwert wird auf 259.868,39 Euro festgesetzt.

 
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