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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 903/16

Datum:
21.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 903/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1121.19K903.16.00
 
Schlagworte:
IHK-Beitrag, Wirtschaftsplan, Schätzgenauigkeit, Rücklagen, Ausgleichsrücklage, Liquiditätsrücklage, Prognose, Vollversammlung, Finanzstatut
Normen:
IHKG § 3 Abs. 2
Leitsätze:

Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6.15 -) entwickelten Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung einer Industrie- und Handelskammer finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplanes nach den Grundsätzen der doppischen Haushaltsführung Anwendung (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -).

Bei der Bildung bzw. Beibehaltung einer Ausgleichsrücklage muss die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer grundsätzlich eine nachvollziehbare Prognose dahingehend aufstellen, dass ergebniswirksame Schwankungen in einer Höhe drohen, die die konkrete Höhe der Ausgleichsrücklage rechtfertigen. Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn eine vorgegebene Mindesthöhe für die Ausgleichsrücklage nicht überschritten wird.

Das Bedürfnis für die Bildung bzw. Beibehaltung einer Liquiditätsrücklage in ihrer konkreten Höhe muss in jedem Fall nachvollziehbar anhand einer Prognose der Risiken vorübergehender Liquiditätsengpässe begründet werden.

Die Vollversammlung muss die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe bei jedem Wirtschaftsplan erneut und unabhängig davon treffen, ob die Rücklage gebildet oder, wenn auch in reduziertem Umfang, beibehalten wird.

Für die Rechtmäßigkeit der Rücklagenbildung kommt es allein darauf an, ob die Vollversammlung den ihr bei Aufstellung des Wirtschaftsplans zustehenden Gestaltungsspielraum rechtsfehlerfrei ausgefüllt hat, nicht darauf, ob sie hypothetisch einen Plan mit gleichem Inhalt oder sogar einem höheren Finanzierungsbedarf rechtsfehlerfrei hätte beschließen können.

 
Tenor:

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 8. März 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags

 
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