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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5438/15

Datum:
07.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5438/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0207.19K5438.15.00
 
Schlagworte:
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Überschüsse; Pfandverwertung; Passivlegitimation
Normen:
PfandlV § 11 Abs 1
Leitsätze:

Anspruchsgegner eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf Rückzahlung von nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV abgeführten Überschüssen aus der Pfandverwertung sind nicht die Städte, sondern der Fiskus des Landes als Empfänger der Vermögensverschiebung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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