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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 429/17

Datum:
19.09.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 429/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0919.19K429.17.00
 
Schlagworte:
Maulkorbbefreiung; Gefährlicher Hund; Verhaltensprüfung; beamteter Tierarzt
Normen:
LHundG NRW § 5 Abs. 3, § 3 Abs. 2; DVO LHundG NRW § 3 Abs. 1
Leitsätze:

Die Verhaltensprüfung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW für die Maulkorbbefreiung eines gefährlichen Hundes muss durch eine amtliche Stelle, nicht jedoch zwingend durch einen Amtsveterinär durchgeführt werden

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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