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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3521/13

Datum:
09.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3521/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0509.19K3521.13.00
 
Schlagworte:
Heimversorgungsvertrag; Änderung; Genehmigungspflicht; Verblisterung von Medikamenten
Normen:
ApoG § 12a Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Änderung von Heimversorgungsverträgen ist nur dann genehmigungspflichtig nach § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG, wenn es sich um eine wesentliche Änderung des bereits genehmigten Vertrages handelt, die dazu führt, dass sich die Genehmigungsfrage völlig neu stellt. Die Änderung muss von solcher Qualität sein, dass eine Vollprüfung des gesamten Vertragsgefüges erforderlich wird, weil bei wertender Betrachtung die Änderung dem Abschluss eines neuen, anderen Vertrages gleichkommt. Änderungen, die lediglich einzelne Genehmigungsvoraussetzungen des § 12a Abs. 1 Satz 3 ApoG berühren, sind dagegen nur anzeigepflichtig nach § 12a Abs. 1 Satz 4 ApoG.

2. Betrifft die Änderung lediglich Regelungen hinsichtlich der Versorgung der Heimbewohner mit verblisterten Arzneimitteln, stellt sich die Genehmigungsfrage nicht völlig neu, da nur die Modalitäten der Art der Arzneimittelversorgung nach § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ApoG berührt werden.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Änderung des Heimversorgungsvertrages vom 29. November 2005 durch Ergänzungsvertrag vom 19. November 2010 keiner Genehmigung nach § 12a ApoG bedarf.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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