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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3144/13

Datum:
31.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3144/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0531.19K3144.13.00
 
Schlagworte:
Heimversorgungsvertrag; Änderung; Genehmigungspflicht; Erhöhung der Heimbewohnerzahl; Einbeziehung von Wohnbereichen
Normen:
ApoG § 12a Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Änderung von Heimversorgungsverträgen ist nur dann genehmigungspflichtig nach § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG, wenn es sich um eine wesentliche Änderung des bereits genehmigten Vertrages handelt, die dazu führt, dass sich die Genehmigungsfrage völlig neu stellt. Die Änderung muss von solcher Qualität sein, dass eine Vollprüfung des gesamten Vertragsgefüges erforderlich wird, weil bei wertender Betrachtung die Änderung dem Abschluss eines neuen, anderen Vertrages gleichkommt.

2. Die Änderung eines Heimversorgungsvertrages in Form einer Einbeziehung weiterer Wohnbereiche in den Versorgungsvertrag kann dem Abschluss eines neuen Heimversorgungsvertrags gleichkommen, wenn der Vertragsgegenstand des Heimversorgungsvertrages nach § 12a Abs. 1 ApoG bei wertender Betrachtung ausgewechselt wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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