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Es gibt keinen Anspruch auf Abänderung von Hinweisen auf Rechtspflichten ohne Regelungswirkung in einem Feuerstättenbescheid.
Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO gilt unabhängig davon, ob für die vorrangige Klage eine Klagebefugnis besteht.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft I.-straße 000, 000 T. .
3Unter dem 11. März 2016 führte der Beklagte dort als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger eine Feuerstättenschau durch.
4Mit Feuerstättenbescheid vom 15. März 2016 stellte der Beklagte fest, dass in der Liegenschaft ein Gas-Heizkessel mit zugehörigen Abgasleitungen und -wegen betrieben wird und ordnete für die Abgasleitung und -wege jeweils zwei Überprüfungen im Zeitraum 1. Februar bis 30. April 2016 sowie 1. Februar bis 30. April 2018 an.
5Dem Feuerstättenbescheid fügte er ein weiteres mit „Hinweise auf Verpflichtungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1.5.2014 gemäß § 26b“ überschriebenes Formblatt bei. In diesem vermerkte der Beklagte, die Klägerin müsse noch ihre Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 EnEV erfüllen und die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen vornehmen. Die festgestellten Mängel seien bis zum 31. August 2016 zu beheben, andernfalls sei er nach § 26b Abs. 3 EnEV verpflichtet, hierüber die zuständige Behörde zu informieren.
6Die Klägerin hat am 15. April 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, bei dem Hinweis zu Verpflichtungen nach der Energieeinsparverordnung handele es sich entweder um einen integralen Bestandteil des Feuerstättenbescheids oder einen eigenständigen Verwaltungsakt, sodass eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Änderungsbescheids erhoben werden könne. Jedenfalls sei aber eine allgemeine Leistungsklage statthaft. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der begehrten Änderung und Unterrichtung, da die Nichtbeseitigung der Mängel eine Ordnungswidrigkeit darstelle und es ihr nicht zuzumuten sei, die Rechtmäßigkeit der Mängelanzeige erst im Ordnungswidrigkeitenverfahren überprüfen zu lassen. Es komme in diesem Zusammenhang nur auf die Verpflichtung des Beklagten zur Mitteilung der Mängel nach § 26b Abs. 3 EnEV, § 5 Abs. 1 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes – SchfHwG – und die abstrakte Möglichkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens an. Hinsichtlich des Feststellungsantrags macht sie geltend, der Beklagte habe durch den Hinweis seine Pflichten nach §§ 18, 14, 5 SchfHwG verletzt und hafte ihr für sämtliche entstandenen bzw. noch entstehenden Schäden.
7Die Feststellungen zu einer Dämmpflicht der Armaturen im Keller seien unzutreffend, da die angebliche Nachrüstpflicht aus § 10 Abs. 2 EnEV nach dessen Abs. 4 entfalle. Es handele sich bei der streitgegenständlichen Liegenschaft seit 1989 um ein Zweifamilienhaus, das ausschließlich als Wohngebäude genutzt werde. Zudem habe sie die im Erdgeschoss der Liegenschaft gelegene Wohnung bis Ende Juli 2004 selbst bewohnt und ein Eigentümerwechsel habe seitdem nicht stattgefunden. Daher seien die Pflichten nach § 10 Abs. 2 EnEV erst im Fall eines Eigentümerwechsels vom neuen Eigentümer zu erfüllen.
8Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 15. März 2016 aufzuheben, soweit ihr aufgegeben werde, die Dämmung im Keller nach § 10 Abs. 2 EnEV herzustellen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 hat die Klägerin die Klage dahingehend geändert, dass sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den im Anhang zum Feuerstättenbescheid vom 15. März 2016 enthaltenen Hinweis abzuändern und die zuständige Behörde zu unterrichten, dass die Anforderungen nach der EnEV eingehalten seien. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 hat die Klägerin die Klage um den hilfsweisen Feststellungsantrag erweitert.
9Sie beantragt nunmehr,
10den Beklagten zu verpflichten, den im Anhang zum Feuerstättenbescheid vom 15. März 2016 enthaltenen Hinweis abzuändern und die zuständige Behörde zu unterrichten, dass die Anforderungen nach der EnEV eingehalten sind,
11hilfsweise,
12festzustellen, dass der im Feuerstättenbescheid vom 15. März 2016 verpflichtende Hinweis zur Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen entsprechend § 10 Abs. 2 EnEV zu Unrecht erteilt worden ist.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er widerspricht ausdrücklich der Klageänderung vom 24. Januar 2017 und führt zur Begründung aus, die Verpflichtungsklage sei mangels Vorliegen einer Regelung unstatthaft. Im Übrigen bestreite er mit Nichtwissen, dass die Liegenschaft nur aus zwei Wohneinheiten bestanden habe bzw. bestehe und dass die Klägerin eine der Wohnungen zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst bewohnt habe.
16Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 5. Januar 2017 bzw. 24. Januar 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erklärt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Einzelrichterin kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
20Die Klageänderung mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 ist nach § 91 Abs. 1, 2 VwGO zulässig, da sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 rügelos inhaltlich auf die geänderte Klage eingelassen hat.
21Das Gericht versteht den geänderten Hauptantrag nach sachgemäßer Auslegung des klägerischen Begehren (§ 88 VwGO) dahingehend, dass die Klägerin eine Änderung des Feuerstättenbescheids bezüglich der Hinweise nach der Energieeinsparverordnung sowie eine Unterrichtung der Behörde über die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung begehrt. Ihr solchermaßen verstandenes Rechtschutzziel konnte die Klägerin vorliegend lediglich mit einer allgemeinen Leistungsklage erreichen. Eine solche richtet sich in Abgrenzung zu der nach einem wörtlichen Verständnis des Antrags erhobenen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf jedes sonstige Verhalten – Tun, Dulden oder Unterlassen – eines Hoheitsträgers, das kein Verwaltungsakt ist. Bei der begehrten Abänderung der Hinweise nach der Energieeinsparverordnung sowie der Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 26b EnEV handelt es sich um ein solches schlichtes Verwaltungshandeln, das keine Verwaltungsaktqualität aufweist.
22Nach § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW – ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Klägerin hat die begehrte Abänderung ausdrücklich auf den Hinweis im Anhang des Feuerstättenbescheids hinsichtlich der Dämmpflichten beschränkt. Ein Abänderungsbescheid bezogen auf den Hinweis könnte im Sinne einer „Kehrseitentheorie“ nur dann begehrt werden, wenn diese zu ändernde Passage im Feuerstättenbescheid eine Regelung darstellen würde, die durch eine neue Regelung in Form eines Änderungsbescheids ersetzt werden sollte. Die Änderung von Passagen eines Verwaltungsaktes ohne Regelungswirkung stellt dagegen ein schlichtes Verwaltungshandeln dar. Die zu ändernde Passage im Feuerstättenbescheid vom 15. März 2016 enthält keine Regelung, sondern lediglich Hinweise auf Dämmpflichten nach § 10 Abs. 2 EnEV. Unter einer Regelung ist eine Entscheidung zu verstehen, welche die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand hat. Daran fehlt es bei dem Hinweis. Dieser verpflichtet den Beklagten lediglich nach § 26b Abs. 3 EnEV, die zuständige Behörde zu informieren; Befugnisse des Beklagten zur Durchsetzung der festgestellten Verstöße gegen Vorgaben der Energieeinsparverordnung sieht diese nicht vor. Auch mit der Unterrichtung der unteren Baubehörde als zuständige Behörde im Sinne von § 26b Abs. 3 EnEV i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung – EnEV-UVO – durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind keinerlei Rechtswirkungen verknüpft. Die Verordnung enthält insbesondere auch keine – etwa mit § 25 SchfHwG vergleichbaren – an eine Unterrichtung des Schornsteinfegers anknüpfende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Durchsetzung der Dämmpflichten.
23Der so verstandene Leistungsantrag ist bereits unzulässig, da es der Klägerin an einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog fehlt. Danach muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem – wie hier – mit einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann, er also offensichtlich keinen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln hat.
24So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln.
25Hinsichtlich der begehrten Unterrichtung der Behörde über die Einhaltung der Vorgaben nach der Energieeinsparverordnung ist keinerlei Rechtsgrundlage ersichtlich. § 26b Abs. 3 EnEV regelt lediglich die Voraussetzungen einer Unterrichtung bei festgestellten Mängeln, eine Unterrichtung der Behörde über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung sieht diese dagegen nicht vor.
26Soweit die Klägerin die Abänderung der Hinweise im Feuerstättenbescheid begehrt, fehlt es ebenfalls eindeutig an einer Verletzung in eigenen Rechtspositionen, da die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs offensichtlich nicht vorliegen. Ein solcher Anspruch entsteht, wenn durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln in eine subjektive Rechtsposition eingegriffen wird und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Ein solcher Eingriff in subjektive Rechte der Klägerin ist mit dem – in der Sache unzutreffenden – Hinweis des Beklagten auf Dämmverpflichtungen nach der Energieeinsparverordnung nicht verbunden. Es handelt sich um eine bloße Äußerung des Beklagten, di e keinerlei Rechtsfolgen für die Klägerin bedingt. Insbesondere droht der Klägerin nicht aufgrund der Unterrichtung der Behörde nach § 26b Abs. 3 EnEV die Verhängung eines Bußgeldes. Der Bußgeldtatbestand in § 27 Abs. 1 Nr. 5 EnEV hängt nämlich nicht von der Unterrichtung oder vorherigen Fristsetzung des Beklagten ab. Nach der Vorschrift handelt ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinspargesetzes, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 10 Abs. 2 EnEV nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Leitung oder eine dort genannte Armatur gedämmt ist. Nach seinem Wortlaut ist die Unterrichtung der Behörde bzw. die vorherige Fristsetzung zur Behebung der Mängel durch den Schornsteinfeger nicht Bestandteil der Bußgeldpflicht, sondern der Tatbestand ist bereits durch einen Verstoß gegen die gesetzlichen Dämmpflichten aus § 10 Abs. 2 EnEV erfüllt und ein Bußgeldverfahren könnte unabhängig von einer Unterrichtung durch die zuständige Behörde eingeleitet werden. Diese in der Zukunft bestehende abstrakte Möglichkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die zuständige Behörde stellt dann keinen Eingriff in subjektive Rechte der Klägerin durch ein öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln des Beklagten dar. Im Übrigen ist es der Klägerin unbenommen, ihre Einwände hinsichtlich einer Befreiung von der Dämmpflicht nach § 10 Abs. 4 EnEV gegenüber der zuständigen Behörde in einem möglichen Bußgeldverfahren geltend zu machen.
27Es kann weiter dahinstehen, ob die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 nach den Maßgaben des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist, insbesondere ob die Erweiterung um einen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag sachdienlich wäre. Denn jedenfalls ist auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten unzulässig. Der Feststellungsantrag ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unstatthaft. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Subsidiaritätsregelung will eine Feststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger für die Rechtsverfolgung eine sachnähere und effektivere Klageart zur Verfügung steht. Eine solche sachnähere und effektivere Klageart steht der Klägerin vorliegend mit der im Hauptantrag erhobenen allgemeinen Leistungsklage auf Änderung der Hinweise im Feuerstättenbescheid zur Verfügung. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel tatsächlich mangels Vorliegen einer Klagebefugnis nicht erreichen konnte. Denn es kommt nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur darauf an, ob die Klägerin ihre Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage hätte verfolgen können, also eine solche Klage statthaft ist und effektiveren Rechtsschutz bieten könnte. Andernfalls könnten durch die Erhebung einer Feststellungsklage die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen dieser Klagen unterlaufen und mittels eines Feststellungsantrags Entscheidungen über unzulässige Gestaltungs- oder Leistungsbegehren erreicht werden.
28Im Übrigen fehlt es der Klägerin aus den oben genannten Erwägungen zur Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage an einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog und es besteht kein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 letzter HS VwGO. Ein solches berechtigtes Interesse im Sinne der Vorschrift ist jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die Klägerin hat ausgeführt, der Beklagte müsse ihr für sämtliche durch den falschen Hinweis entstandenen oder noch entstehenden Schäden haften und damit dem Grunde nach eine Präjudizwirkung für einen möglichen Amtshaftungsanspruch geltend gemacht. Ein solcher wäre aber offensichtlich aussichtslos, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Klägerin durch den Hinweis adäquat kausal ein Schaden entstanden sein sollte oder noch entstehen wird. Hinsichtlich eines möglichen Bußgeldes wird auf die obigen Ausführungen zu einer fehlenden Kausalität zwischen Hinweis und Sanktion verwiesen. Auch die Rechtsverfolgungskosten dieses Klageverfahrens wurden nicht adäquat kausal durch den Hinweis des Beklagten verursacht, sondern beruhen auf einer unzulässigen Rechtsverfolgung der Klägerin.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
30Rechtsmittelbelehrung:
31Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
321. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
332. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
343. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
354. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
365. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
37Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.
38Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.