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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2426/16

Datum:
29.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2426/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0329.19K2426.16.00
 
Schlagworte:
Feuerstättenbescheid; Hinweis; Leistungsklage; Feststellungsklage
Normen:
§ 10 EnEV; § 43 Abs. 2 VwGO
Leitsätze:

Es gibt keinen Anspruch auf Abänderung von Hinweisen auf Rechtspflichten ohne Regelungswirkung in einem Feuerstättenbescheid.

Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO gilt unabhängig davon, ob für die vorrangige Klage eine Klagebefugnis besteht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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