Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17a L 2469/17.A

Datum:
09.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17a L 2469/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0809.17A.L2469.17A.00
 
Schlagworte:
Syrer systemische Mängel Norwegen Russland Rechtsschutz Dublin III Individualbeschwerde Zurücknahmeanspruch
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; AsylG § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2; GG Art. 19 Abs. 4;; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2;; EMRK Art. 34
Leitsätze:

1. Einem im Rahmen des Dublin-Verfahrens an einen übernahmebereiten Staat abgeschobenen Asylantragsteller kann aus Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (VO (EU) Nr. 604/2013, sog. "Dublin III-Verordnung") ein Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf seine Rückübernahme zustehen, wenn seine Überstellung rechtswidrig gewesen ist.

2. Der Umstand selbst, dass ein Asylantrag in Norwegen abgelehnt wurde, begründet keinen systemischen Mangel, der eine nochmalige Prüfung des Asylantrages durch die Antragsgegnerin gebietet.

3. Es ist Sache eines Asylantragstellers, dessen Asylantrag in Norwegen abgelehnt wurde, sich in Norwegen um Schutz vor Abschiebung nach Russland zu bemühen.

 
Tenor:

1.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2.              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank