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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 5665/16

Datum:
18.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
17 K 5665/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0818.17K5665.16.00
 
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsklage Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot Befristung Fristberechnung teilweise Klagerücknahme ex-ante Betrachtung Gefahrenabwehr Gewalttaten im häuslicher Bereich,
Normen:
VwGO § 13 Abs 1 Sätze 1 und 4, VwGO § 84, VwGO §§ 154 Abs 1 155 Abs 1 Satz 3 und; Abs. 2, VwGO § 114 Satz 1, PolG NRW § 34a Abs 1 Satz 1, Abs 5 Satz 1, GKG §§ 39; Abs 1, 40, 52 Abs 1 und 2
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Es wird festgestellt, dass das gegenüber der Klägerin angeordnete Rückkehrverbot              des Polizeipräsidiums F.     vom 27. Juli 2016 rechtswidrig gewesen ist, soweit es über das Ende des 6. August 2016 hinaus befristet war.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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