Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 415/14

Datum:
26.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 415/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0126.17K415.14.00
 
Schlagworte:
Klagebefugnis personenbezogenes Datum UTeilnahmeDatVO Kinderfrüherkennungsuntersuchung Löschungsbegehren Löschung Einladungs- und Erinnerungswesen
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; HeilBerG 32a; DSG NRW § 3 Abs. 1
Leitsätze:

1. Der Name des Kinderarztes, den das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Einladungs- und Erinnerungswesen über Kinderfrüherkennungsuntersuchungen nach der UTeilnahmeDatVO i.V.m. § 32a Heilberufsgesetz zu den Daten über ein Kind speichert ist kein personenbezogenes Datum der gesetzlichen Vertreter des Kindes.

2. Dem gesetzlichen Vertreter eines Kindes, zu dem das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Einladungs- und Erinnerungswesen über Kinderfrüherkennungsuntersuchungen nach der UTeilnahmeDatVO i.V.m. § 32a Heilberufsgesetz den Namen des Kinderarztes speichert, fehlt die Klagebefugnis für eine auf Löschung des Arztnamens gerichtete Klage.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank