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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15a L 3029/16.A

Datum:
30.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15a L 3029/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0130.15A.L3029.16A.00
 
Schlagworte:
Rechtsbehelfsbelehrung: Klagefrist; schriftlich; Bundesamt; unrichtiger Zusatz; irreführende Wirkung; Schriftform; Klageerhebung
Normen:
AsylG § 74:; VwGO § 58;; VwGO § 81 Abs 1
Leitsätze:

Die Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem Hinweis "Die Klage muss (...) in deutscher Sprache abgefasst sein", ist fehlerhaft.

Die Formulierung ist geeignet, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, die Klage müsse schriftlich erhoben werden.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller ‑ 15a K 9180/16.A ‑ gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des Bescheides des C.           G.   N.         V.   G1.           vom 27. September 2016 wird festgestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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