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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15a K 9525/17.A

Datum:
17.10.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15a K 9525/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1017.15A.K9525.17A.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Großfamilie Familienfehde Verfolgungsgrund Flüchtlingseigenschaft soziale Gruppe
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115; AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1;; AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4; RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 lit. d); zweiter Spiegelstrich
Leitsätze:

Die Mitgliedschaft in einer (kurdischen) Großfamilie stellt keinen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG dar.

§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG fordert wie auch die europarechtliche Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. d) zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 2011/95/EU einen Betrachtungsmaßstab aus Sicht "der sie umgebenden Gesellschaft", d.h. der gesamten Gesellschaft in dem Land(-esteil).

 
Tenor:

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin E.        aus X.      beigeordnet, soweit der Kläger unter Aufhebung der Nrn. 2. bis 5. des Bescheides des C.           G.   N.         V.   G1.           vom 10. August 2017 die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 
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