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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 432/15

Datum:
22.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 432/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0822.15K432.15.00
 
Schlagworte:
Studierendenwerk, Anstalt öffentlichen Rechts, Selbstverwaltung, Wirtschaftsunternehmen, Geschäftsführer, Gehalt, Vergütungsrahmen, Ermessen, Gutachen, Bewertungsmodell, Dienstpostentabelle, Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement,
Normen:
StWG NRW § 8 Abs 1 S 2,; StWG NRW § 1, StWG NRW § 11,; StWG NRW § 12
Leitsätze:

Die Entscheidung nach § 8 Abs 1 S 2 StWG über die Einwilligung in die Regelung des Dienstverhältnisses der Geschäftsführung des Studierendenwerks steht im Ermessen des Ministeriums.

Übernimmt das Ministerium hinsichtlich der Höhe des Gehaltes des Geschäftsführers des Studierendenwerks den Vorschlag aus einem dazu eingeholten Gutachtens, so führen Mängel des Gutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 29. April 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Weiterhin wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 25. März 2015 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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