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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1082/14

Datum:
22.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1082/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0822.15K1082.14.00
 
Schlagworte:
Abgabenbefreiung, Niederschlagswasser, Probenahmeprotokoll, Rückstellprobe, öffentliche Urkunde, Beweisvereitelung
Normen:
LWG NRW § 73 Abs 2;; VwGO § 98; ZPO § 415 Abs 1; ZPO § 418 Abs 1;; AbwAG § 7 Abs 2; ZPO § 444
Leitsätze:

Die Nichterweislichkeit der Einhaltung des Überwachungswertes geht zu Lasten des Einleiters.

Die fahrlässige Entsorgung einer Rückstellprobe durch die Überwachungsbehörde stellt jedenfalls dann keine Beweisvereitelung dar, wenn die ungünstige Beweislage auch auf der nicht DIN-konformen Behandlung der erhaltenen Teilprobe durch den Einleiter beruht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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