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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1081/14

Datum:
22.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1081/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0822.15K1081.14.00
 
Schlagworte:
Abwasserabgabe Niederschlagswasser, Probenahmeprotokoll, öffentliche Urkunde, Rückstellprobe, Beweisvereitelung
Normen:
LWG NRW § 73 Abs 2; VwGO § 98;; ZPO § 415 Abs 1; ZPO § 418 Abs 1;; AbwAG § 7 Abs 2
Leitsätze:

Die Überwachungsbehörde trägt die Beweislast für die Überschreitung des Grenzwertes. Eine öffentliche Urkunde kann nur Beweis für die in ihr enthaltenen Tatsachen erbringen. Ein Probenahmeprotokoll ist nicht geeignet, Beweis für die Überschreitung eines Überwachungswertes zu erbringen, wenn darin lediglich Angaben zu Ort, Zeit und Art und Weise der Probenahme enthalten sind, jedoch nicht zu der fraglichen Schadstoffkonzentration.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014,           Az.: °°°°°°/°°° wird insoweit aufgehoben, als für den Parameter Nickel eine Abgabe von 32.211,00 € festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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