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Allein der Umstand, dass ein volljähriges Kind schon vor Eintritt der Volljährigkeit zusammen eine Wohnung bewohn hatt, führt nicht dazu, dass das Kind nicht als Gesamtschuldner für Beitragsforderungen, die nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind, in Anspruch genommen werden kann.
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigtenVerfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf 15,13 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
3Es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sie bei streitiger Entscheidung der Sache voraussichtlich unterlegen wäre. Zwar hat der Antragsgegner im Zuge des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt, dass bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung von etwaigen Mahn- und Vollziehungsmaßnahmen abgesehen werde und insofern die Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen herbeigeführt. Er hat sich hiermit indes nicht zur Vermeidung einer gerichtlichen Entscheidung „in die Rolle des Unterlegenen begeben“. Vielmehr entspricht diese Erklärung der gängigen Praxis des Antragsgegners, im Falle der Rechtshängigkeit Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer gerichtlichen Klärung auszusetzen. Im Übrigen hatte der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen auch noch nicht eingeleitet.
4In der Sache hätte der Aussetzungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, so dass es der Billigkeit entspricht, die Antragstellerin mit den Verfahrenskosten zu belasten. Einem gegen öffentliche Abgaben und Kosten gerichteten Eilantrag kann nur dann entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ergangenen Beitragsbescheides bestehen. Das ist nicht der Fall:
5Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags von monatlich 17,50 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, S. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV), der durch Zustimmungsgesetz des nordrhein-westfälischen Landtags nach Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW.2011 S. 675) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 formell nordrhein-westfälisches Landesrecht geworden ist.
6Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Antragstellerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin der von ihr und ihren Eltern gemeinsam bewohnten Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinne.
7Nach § 2 Abs. 2 des RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Vorliegend war die Antragstellerin im Bescheidzeitraum unter der streitgegenständlichen Adresse gemeldet. Für sie gilt demnach die Inhabervermutung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Nach eigenen Angaben bewohnte die Antragstellerin die Wohnung auch mit ihren Eltern gemeinsam seit dem 6. Lebensjahr (1995) bis zu ihrem Auszug am 1. April 2016. Dabei geht die Argumentation der Antragstellerin fehl, sie sei keine Bewohnerin, da sie bereits als Kind mit ihren Eltern in die Wohnung eingezogen sei. Auf eine eventuelle Minderjährigkeit beim Einzug stellt das Gesetz nicht ab. Entscheidend ist für das Erfüllen der Inhabereigenschaft allein die Volljährigkeit der in Anspruch genommenen Bewohnerin im Bescheidzeitraum, die, die Antragstellerin ist im Jahr 1989 geboren, unstreitig ist. Das Gesetz stellt auch nicht darauf ab, dass nur die im Mietvertrag als Mieter genannten Personen Inhaber einer Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne wären.
8Nach § 2 Abs. 3 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner – hier für den Bescheidzeitraum alle Inhaber der streitgegenständlichen Wohnung, also die Antragstellerin und ihre beiden Elternteile – als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung. Das bedeutet, dass der Antragsgegner jeden von ihnen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags in voller Höhe heranziehen kann, den Betrag aber insgesamt nur einmal fordern darf. Für einen Rechts- oder Erfahrungssatz, nach dem der Antragsgegner sich ausschließlich oder vorrangig an in einer Wohnung wohnende Eltern, an den oder die ältesten Bewohner oder an die Bewohner in einer sonstwie gearteten Reihenfolge zu wenden hätte, gibt das Gesetz nichts her.
9Stattdessen obliegt es nach der gesetzgeberischen Intention und Ausgestaltung mehreren volljährigen, beitragspflichtigen Mitbewohnern einer Wohnung, für die Beitragszahlung intern eine Regelung zu treffen und sodann der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 RBStV, deren Nichteinhaltung nach § 12 RBStV eine Ordnungswidrigkeit darstellt, nachzukommen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei nicht hinzunehmen, dass sie mit Erreichen der Volljährigkeit Gesamtschuldnerin mit ihren Eltern betreffend die Rundfunkbeitragsforderungen wird, so sieht das Gesetz eben dies vor. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt für die Behauptung der Antragstellerin, diese Regelungen gälten nicht für ein mit den Eltern aufwachsendes Kind; dies gilt jedenfalls, wenn das Kind – wie die Antragstellerin für den Zeitraum seit Januar 2013, für den sie insgesamt in Anspruch genommen wird – volljährig ist. Darauf, dass für Forderungen, die im Zeitraum vor der Volljährigkeit der Antragstellerin entstanden sind, wahrscheinlich anderes gelten dürfte, kommt es vorliegend nicht an, da der Antragsgegner solche gegen die Antragstellerin nicht geltend macht; der streitgegenständliche Festsetzungs- und der Widerspruchsbescheid betreffen sogar nur den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015. Die Eltern der Antragstellerin haben die Beitragsschuld – unwidersprochen – nicht beglichen, sodass der Antragsgegner die Antragstellerin heranziehen durfte.
10Die Berechnung des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides vom 3. Juni 2016 ist nicht beanstandet worden und, einschließlich des festgesetzten Säumniszuschlages, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) berechtigt, den Säumniszuschlag in Höhe von acht Euro mit Festsetzungsbescheid festzusetzen, da die Antragstellerin den geschuldeten Rundfunkbeitrag nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) entrichtet hat.
11Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist vom im angefochtenen Bescheid geforderten Beitragsbetrag von 60,50 Euro auszugehen. Dieser Betrag ist nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz, die eine bezifferte Geldleistung zum Gegenstand haben, auf ein Viertel zu ermäßigen.