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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 2551/17

Datum:
06.10.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 2551/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1006.14L2551.17.00
 
Schlagworte:
Gesamtschuldner Rundfunkbeitrag Volljährigkeit Kind Wohnungsinhaber
Normen:
RBStV § 2; RBStV § 7; RFinStV § 8
Leitsätze:

Allein der Umstand, dass ein volljähriges Kind schon vor Eintritt der Volljährigkeit zusammen eine Wohnung bewohn hatt, führt nicht dazu, dass das Kind nicht als Gesamtschuldner für Beitragsforderungen, die nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind, in Anspruch genommen werden kann.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
 

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