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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 2326/17

Datum:
14.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 2326/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0814.14L2326.17.00
 
Schlagworte:
Prozessvommacht Behördenvertreter Vertretung Prozesserklärung Bediensteter
Normen:
VwGO § 67 Abs 2 Nr 1; ZPO § 80
Leitsätze:

Gem. § 67 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts vor dem Verwaltungsgericht von Beschäftigten vertreten lassen, wobei im Hinblick auf die allein prozessuale Bedeutung nicht vorausgesetzt wird, dass der handelnde Bedienstete gesetzlicher Vertreter der Körperschaft ist; auch kommt es nicht auf behördeninterne Vertretungs- und Weisungsverhältnisse an.

Die Ausstellung einer Prozessvollmacht im Sinne der §§ 80 ff ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist im Interesse einer Verfahrensvereinfachung vielmehr "untunlich"

 
Tenor:

2.              Der Streitwert wird auf 462,44 € festgesetzt.

 
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