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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3317/14

Datum:
07.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3317/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0207.14K3317.14.00
 
Schlagworte:
Geschwindigkeitsbeschränkung Voraussetzung Gefahr
Normen:
StVO § 45 Abs 9; StVO § 39; StVO § 45 Abs 1
Leitsätze:

1. Da es sich bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen um eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG handelt, ist eine Anhörung der von dieser Regelung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entbehrlich.

2. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 9 StVO gelten auch für die Herabsetzung einer bereits durch Verkehrszeichen eingerichteten Geschwindigkeitsbeschränkung.

3. Allein die Tatsache, dass abstrakt sowohl die Zahl der Unfälle, als auch die Folgen von Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h geringer sind als bei 50 km/h, ist nicht dazu geeignet eine konkrete, über das allgemeine Straßenverkehrsrisiko hinausgehende Gefahrensituation anzunehmen, welche den Maßstab des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erfüllt.

 
Tenor:

Die Änderung der Geschwindigkeitsbeschränkung in der X.----straße in E.        durch Zeichen 274 von 50 km/h auf 30 km/h wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, wieder eine Beschränkung auf 50 km/h anzuordnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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