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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 I 30/17

Datum:
04.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 I 30/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0504.14I30.17.00
 
Schlagworte:
Hooligan Ultra Ultras Hooligans Verein Vereinigung Durchsuchung
Normen:
VereinsG § 4; StPO § 110; StPO § 99
 
Tenor:

Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners,

I.         T.   . 73, .        , einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens, eines Postfachs, aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Kraftfahrzeuge, einschließlich der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO von bei der Durchsuchung aufgefundenen PC, Mobiltelefonen und anderen digitalen Speichermedien einschließlich online-Stirage, zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen

und

soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände einschließlich solcher im Sinne von § 99 der Strafprozessordnung (StPO),

die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der Vereinigung „S.   “ auch bekannt als „V.      h“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Betroffenen weiter aufzuklären,

insbesondere

 
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