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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12c K 2610/16.PVL

Datum:
10.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
12c K 2610/16.PVL
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0110.12C.K2610.16PVL.00
 
Schlagworte:
Personalrat Zustimmung Ersetzung wichtiger Grund außerordentliche Kündigung Beleidigung sexuelle Belästigung Abmahnung Arschloch
Normen:
LPVG NRW § 43 Abs 2 S 1; BGB § 626; AGG § 3 Abs 4
Leitsätze:

1. Äußert sich ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Hochschulöffentlichkeit gegenüber Studierenen beleidigend über seinen vorgesetzten Professor, indem er ihn als "Arschloch" bezeichnet, vermag dies seine außerordentliche Kündigung zu tragen.

2. Verweigert in einem solchen Fall der Personalrat in Bezug auf sein Mitglied die Zustimmung, ist eine solche durch das Verwaltungsgericht zu ersetzen.

 
Tenor:

Die von der Antragstellerin beantragte und durch den Beteiligten zu 1. verweigerte Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. wird ersetzt.

 
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