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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12a L 3499/17.A

Datum:
13.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12a L 3499/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1213.12A.L3499.17A.00
 
Schlagworte:
Bestandskraft Wiederaufgreifen des Verfahrens posttraumatische Belastungsstörung nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage Selbsteintrittsrecht Litauen Eurodac-System Visa-Informationssystem zugriffsberechtigte Behörde
Normen:
§ 123 Abs 1 Satz 1 VwGO; § 51 Abs. 1 Nr 1 VwVfG; Art 17 Abs 1 Dublin III-VO
Leitsätze:

1. Nach Eintritt der Bestandskraft einer Abschiebungsanordnung auftretende Veränderungen der Sach- oder Rechtslage sind im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrensbeim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen.

2. Die vorläufige Sicherung des Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kann mit einem einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrt werden.

3. Zur Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, wegen einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung das sog. Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben.

4. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist von der Bundesrepublik Deutschland sowohl für das Visa-Informationssystem als auch für das Eurodac-System als zugriffsberechtigte Behörde benannt worden.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

 
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