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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12a K 3093/14.A

Datum:
26.04.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12a K 3093/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0426.12A.K3093.14A.00
 
Schlagworte:
Feststellungsklage Erledigung Statthafte Klageart Gegenstandslos Klageänderung
Normen:
VwGO § 43
Leitsätze:

Hält ein Kläger die ihn betreffende behördliche Regelung für gegenstandslos, hat er den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und, soweit der beklagte Hoheitsträger der Erledigung widerspricht, die Klage als Feststellungsklage fortzuführen. Hingegen ist die Klage auf Feststellung, dass die Regelung gegenstandslos ist, unzulässig.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage in Bezug auf Ziffern 1. bis 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2014 zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 5. des vorgenannten Bescheides in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des    Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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