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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2949/16

Datum:
03.04.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 2949/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0403.12L2949.16.00
 
Schlagworte:
Dienstposten Beförderung Stellenbesetzung dienstliche Beurteilung Leistungsnote Eignungsnote Ausschärfung Leistungsentwicklung
Normen:
GG Art 33 Abs 2
Leitsätze:

1. Weist die dienstliche Beurteilung eines Beamten sowohl eine Leistungsnote als auch eine Eignungsnote auf, ist für eine Ausschärfung der dienstlichen Beurteilung grundsätzlich kein Raum.

2. Sind die Leistungs- und die Eignungsnoten der konkurrierenden Bewerber in ihren dienstlichen Beurteilungen gleich, ist bei der Auswahl im nächsten Schritt auf die Leistungsentwicklung abzustellen.

 
Tenor:

1.              Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den intern zur Besetzung ausgeschrieben Dienstposten „Bereichsleitung des Dienstbereichs Service“ (Besoldungsgruppe A 9 bis A 9 m. Z. LBesG NRW) bei der T.                     B.       H.             mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über seine Bewerbung auf die vorgenannte Stelle unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

              Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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