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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2610/17

Datum:
24.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 2610/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1124.12L2610.17.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung Konkurrenz Leistungsvergleich Anforderungsprofil konstitutiv Statusamt Umsetzung Beförderung
Normen:
VwGO § 23; GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

1. Bezugspunkt für eine am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist sowohl für Beförderungs- als auch für Umsetzungsbewerber grundsätzlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt.

2. Einzelfall eines unzulässigen zwingenden (konstitutiven) Anforderungsprofils für die zu besetzende Stelle, weil die geforderte Qualifikation in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auf diesem Dienstposten (nachträglich) erworben werden kann.

 
Tenor:

1.              Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle der „Stellvertretenden Wachleitung“ der Feuerwache P.   -F.            bis zur Entscheidung des Gerichts (in einem noch anhängig zu machenden) Hauptsacheverfahren mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen.

              Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2.              Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000 € festgesetzt.

 
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