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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2351/17

Datum:
27.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 2351/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:1127.12L2351.17.00
 
Schlagworte:
Telekom Stellenbesetzung Beförderung beförderungsgleiches Amt Beförderungssperre Amtszulage
Normen:
GG Art. 33 Abs. 3; BBG § 22 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b)
Leitsätze:

Die einjährige Beförderungssperre des § 22 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b) gilt auch für die Vergabe von beförderungsgleichen Ämtern (Amtszulage).

 
Tenor:

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

2.              Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,- €  festgesetzt.

 
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