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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2103/16

Datum:
25.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 2103/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0125.12L2103.16.00
 
Schlagworte:
Postnachfolgeunternehmen, Beförderung, Stellenbesetzung, Beurlaubung, Beurteilung, Beförderungsdienstposten, höherwertiger Arbeitsposten, höherwertige Tätigkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, PostLV § 1 Abs. 5 Nr. 2
 
Tenor:

1.              Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ nach A 9 vz BBesO im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 vz BBesO mit den Beigeladenen zu 1. bis 26. zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

              Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2.              Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,- EUR festgesetzt.

 
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