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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1761/17

Datum:
06.09.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1761/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2017:0906.12L1761.17.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung dienstliche Beurteilung Ankreuzverfahren Begründung Ausschärfung Statusamt Ratsbeteiligung
Normen:
GG Art 33 Abs 2 GO NRW § 104 Abs 2 S 1
Leitsätze:

1. Das Gesamturteil einer im sog. "Ankreuzverfahren" erstellten Beurteilung bedarf einer gesonderten Begründung.

2. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist i. d. R. nicht die Funktionsbeschreibung bzw. der Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen, sondern das (angestrebte) Statusamt.

3. Zum Erfordernis einer gem. § 104 Abs. 2 S. 1 GO NRW zu treffenden Auswahlentscheidung durch den Rat.

 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle der „Stellv. Leitung der Örtlichen Rechnungsprüfung“ mit anderen Bewerbern als der Antragstellerin zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

 
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